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Satzung
Vorstand
Höhepunkte
 
Satzung des Vereins der ehemaligen Schüler, der Lehrer und Freunde des Parler-Gymnasiums.

Präambel
Die langjährige und fruchtbare Tradition des Parler – Gymnasiums zu pflegen, ist das Anliegen des „ Vereins der ehemaligen Schüler, der Lehrer und der Freunde des Parler – Gymnasiums“. Er ist aus der Initiative von Schülern und Lehrern entstanden und möchte die Verbindung zu allen früheren Schülern und Lehrern am Parler-Gymnasium erneuern und dem Ansehen des Parler–Gymnasiums in Stadt und Land dienen.

Er bemüht sich um eine lebendige Verbindung unter denen, die früher am Parler – Gymnasium lernten und lehrten. Der Verein wird sich jeder Einmischung in die inneren Belange des Parler – Gymnasiums enthalten, aber stets die Bereitschaft verwirklichen, Schüler und Lehrer im Rahmen des Vereinszwecks tatkräftig zu unterstützen.

§ 1
Der Verein führt den Namen
„Verein der ehemaligen Schüler, der Lehrer und Freunde des Parler – Gymnasiums“ .
Sein Sitz ist Schwäbisch Gmünd. Er ist nicht in das Vereinsregister einzutragen.


§ 2
Der Verein verfolgt den Zweck, die Verbundenheit der ehemaligen Schüler und Lehrer mit dem Parler – Gymnasium zu pflegen und die gegenwärtigen Lehrer und Schüler am Parler – Gymnasium bei der Bewältigung ihrer Aufgaben ideell und finanziell zu unterstützen.

Dabei verfolgt der Verein unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen für andere Zwecke nicht verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Im Falle der Auflösung des Vereins ist sein Vermögen der Stadt Schwäbisch Gmünd zu übergeben mit der Auflage, es dem Elternbeirat des Parler – Gymnasiums zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Aufgabe zur Verfügung zu stellen.

§ 3
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der am Parler – Gymnasium gelernt oder gelehrt hat, jedes Mitglied des Lehrerkollegiums, sowie Freunde, die sich mit dem Parler – Gymnasium verbunden fühlen.

Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass der Vorstand eine schriftliche Beitrittserklärung annimmt. Sie erlischt, wenn dem Vorstand eine schriftliche Austrittserklärung zugeht oder wenn das Mitglied in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Spende entrichtet.

Schüler des Parler-Gymnasiums können während der Dauer ihrer Schulzugehörigkeit nicht Mitglied des Vereins werden.

§ 4
Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand besorgt.

§ 5
Eine Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre statt. Der Vorstand lädt alle Mitglieder schriftlich dazu ein und teilt die Tagesordnung mit. Der Vorsitzende des Vorstands leitet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit in der Geschäftsperiode, insbesondere über die Verwendung der finanziellen Mittel und legt seine Pläne für künftige Vorhaben dar.

Die Mitgliederversammlung genehmigt die Jahresrechnung und erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie kann Auskunft über alle Einzelheiten verlangen, Kassenbücher, Protokolle und Korrespondenzunterlagen einsehen, die Kasse überprüfen und einen oder mehrere Kassenprüfer wählen und mit der Überprüfung der Vermögensverwaltung beauftragen.

Sie kann die Durchführung einzelner Aufgaben im Sinne des Vereinszwecks beschließen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 6
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und mindestens 7 weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Dies gilt nicht für den jeweiligen Schulleiter des Parler-Gymnasiums und seinen Stellvertreter, die kraft Amtes dem Vorstand angehören.

Der Vorstand wählt den Vorsitzenden und seine zwei Stellvertreter aus der Mitte der gewählten Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben übertragen. Der Vorsitzende hat jedes Mitglied des Vorstands rechtzeitig zur Vorstandssitzung einzuladen und ihm die Tagesordnung mitzuteilen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Der Vorstand erfüllt alle Aufgaben, die erforderlich und zweckmäßig sind, um die satzungsmäßigen Ziele des Vereins zu erreichen. Er führt auch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen.

§ 7
Die Mitglieder tragen zum Vereinszweck durch eine jährliche Spende bei, deren Höhe in ihr eigenes Ermessen gestellt wird. Der Vorstand kann Richtsätze empfehlen.

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.03.1989 beschlossen.

 
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